Vom Grundrecht des Menschen zum Grundrecht der Natur

Mayer-Tasch, Peter Cornelius
Natur und Kultur, Jg. 4/2 (2003), Seiten 105-114

Nichts hat das Selbstbewusstsein des heutigen Verfassungsstaates mehr geprägt als die Idee der Rechtsstaatlichkeit – die Idee des government of laws and not of men (John Locke). Herzstück dieser Rechtsstaatlichkeit ist die Einräumung und Gewährleistung von Grundrechten, die nicht nur den appeal to heaven (ders.) säkularisieren, sondern auch den appeal to the courts garantieren. So hilfreich die Idee der Rechtsstaatlichkeit aber auch gewesen sein mochte, um der Herrschaft von Menschen über Menschen Grenzen zu setzen, so wenig hilfreich hat sie sich im Hinblick auf die Bemühung um die Verhinderung oder doch Beschränkung der wirtschaftlichen Ausbeutung von Menschen durch Menschen im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert (zum Teil aber auch noch heute) erwiesen. Und dasselbe gilt auch für die Ausbeutung der Natur durch die Menschen.